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§ 3 Absatz 2 Nummer 1 BMG
1.
für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person
a)
von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
b)
als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
c)
als im Ausland lebender Deutscher einen Hinweis auf Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie auf Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland erhält; ebenfalls ist nach Mitteilung durch die betroffene Person ihre derzeitige Anschrift im Ausland zu speichern,
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d BMG
d)
die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen Bearbeitungsmerkmale
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 BMG
3.
für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabenordnung
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 BMG
4.
für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen
§ 3 Absatz 2 Nummer 5 BMG
5.
für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren
§ 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG
7.
für waffenrechtliche Verfahren
§ 3 Absatz 2 Nummer 8 BMG
8.
für sprengstoffrechtliche Verfahren
§ 3 Absatz 2 Nummer 11 BMG
11.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehrerfassung
Verweis auf
§ 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 5, 7, 8 und 11 BMG
von
§ 33 Absatz 2 Satz 2 BMG