§ 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in
§ 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
5.
Ordensname, Künstlername,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7.
zum gesetzlichen Vertreter
h)
Auskunftssperren nach
§ 51 und bedingte Sperrvermerke nach
§ 52,
9.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
10.
rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
11.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
12.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
13.
Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
14.
Zahl der minderjährigen Kinder,
15.
Auskunftssperren nach
§ 51 und bedingte Sperrvermerke nach
§ 52 sowie
16.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
4.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5.
derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
6.
Auskunftssperren nach
§ 51 und bedingte Sperrvermerke nach
§ 52 sowie
(3)
1Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.
2Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach
§ 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
3§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
4Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt
§ 34 Absatz 5 entsprechend.
(4a)
1Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß
§ 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen.
2Dabei sind auch Widersprüche nach
§ 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln.
3Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(5) 1Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. 2Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.