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§ 42 Absatz 3 Satz 2 BMG
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Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach
§ 17 Absatz 1
sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Verweis auf
§ 42 Absatz 3 Satz 2 BMG
von
§ 42 Absatz 4a Satz 2 BMG