Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 55 Absatz 2 BMG
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in
§ 42
genannten Daten übermittelt werden dürfen.
Verweis auf
§ 55 Absatz 2 BMG
von
§ 42 Absatz 4a Satz 1 BMG