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§ 30 Absatz 2 BMG
(2)
1
Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:
1.
Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
2.
Familiennamen,
3.
Vornamen,
4.
Geburtsdatum,
5.
Staatsangehörigkeiten,
6.
Anschrift,
7.
Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des
§ 29 Absatz 2 Satz 2 und 3
sowie
8.
Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.
2
Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach
§ 29 Absatz 4
die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen.
3
Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
4
Legen ausländische Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
5
Im Fall des § 29 Absatz 5 Nummer 1 ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.
Verweis auf
§ 30 Absatz 2 BMG
von
§ 31 Satz 1 BMG