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§ 29 Absatz 4 BMG
(4)
1
Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach
§ 17 Absatz 1 und 2
, solange sie im Inland nach
§ 17 oder § 28
gemeldet sind.
2
Wer nicht nach
§ 17 oder § 28
gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
3
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 29 Absatz 4 BMG
von
§ 30 Absatz 2 Satz 2 BMG