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§ 29 Absatz 2 Satz 2 BMG
2
Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben.
§ 29 Absatz 2 Satz 3 BMG
3
Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.
Verweis auf
§ 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 BMG
von
§ 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BMG