§ 30 Absatz 2 BMG
(2) 1Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:
1.
Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
2.
Familiennamen,
3.
Vornamen,
4.
Geburtsdatum,
5.
Staatsangehörigkeiten,
6.
Anschrift,
7.
Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie
8.
Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.
2Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen. 3Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. 4Legen ausländische Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. 5Im Fall des § 29 Absatz 5 Nummer 1 ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.