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§ 557 BGB
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach
§ 557a
oder als Indexmiete nach
§ 557b
vereinbaren.
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der
§§ 558 bis 560
verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
(4)
1
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fußnote
(+++
§ 557
: Zur Anwendung vgl.
§ 578 Abs. 3 Satz 1
+++)
§ 557a Absatz 1 BGB
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
§ 557a Absatz 2 BGB
(2)
1
Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
2
Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den
§§ 558 bis 559b
ausgeschlossen.
§ 557a Absatz 3 BGB
(3)
1
Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden.
2
Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
§ 557a Absatz 5 BGB
(5)
1
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fußnote
(+++
§ 557a Abs. 1 bis 3, 5
: Zur Anwendung vgl.
§ 578 Abs. 3 Satz 1
+++)
(+++
§ 557a Abs. 4
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 35
BGBEG +++)
§ 557b Absatz 1 BGB
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
§ 557b Absatz 1 Satz 1 BGB
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
§ 557b Absatz 2 BGB
(2)
1
Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den
§§ 559 bis 560
abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
2
Eine Erhöhung nach
§ 559
kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
3
Eine Erhöhung nach
§ 558
ist ausgeschlossen.
§ 557b Absatz 2 Satz 1 BGB
(2)
1
Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den
§§ 559 bis 560
abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
§ 557b Absatz 2 Satz 2 BGB
2
Eine Erhöhung nach
§ 559
kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
§ 557b Absatz 2 Satz 3 BGB
3
Eine Erhöhung nach
§ 558
ist ausgeschlossen.
§ 557b Absatz 3 BGB
(3)
1
Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden.
2
Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.
3
Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
§ 557b Absatz 5 BGB
(5)
1
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fußnote
(+++
§ 557b Abs. 1 bis 3, 5
: Zur Anwendung vgl.
§ 578 Abs. 3 Satz 1
+++)
(+++
§ 557b Abs. 4
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 35
BGBEG +++)
Verweis auf
§§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5 BGB
von
§ 578 Absatz 3 Satz 1 BGB