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§ 557b Absatz 1 BGB
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
§ 557b Absatz 1 Satz 1 BGB
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
§ 557b Absatz 2 BGB
(2)
1
Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den
§§ 559 bis 560
abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
2
Eine Erhöhung nach
§ 559
kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
3
Eine Erhöhung nach
§ 558
ist ausgeschlossen.
§ 557b Absatz 2 Satz 1 BGB
(2)
1
Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den
§§ 559 bis 560
abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
§ 557b Absatz 2 Satz 2 BGB
2
Eine Erhöhung nach
§ 559
kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
§ 557b Absatz 2 Satz 3 BGB
3
Eine Erhöhung nach
§ 558
ist ausgeschlossen.
§ 557b Absatz 3 BGB
(3)
1
Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden.
2
Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.
3
Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
§ 557b Absatz 5 BGB
(5)
1
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fußnote
(+++
§ 557b Abs. 1 bis 3, 5
: Zur Anwendung vgl.
§ 578 Abs. 3 Satz 1
+++)
(+++
§ 557b Abs. 4
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 35
BGBEG +++)
Verweis auf
§ 557b Abs. 1 bis 3, 5 BGB
von
§ 557b Absatz 5 Satz 2 BGB