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§ 557 BGB
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach
§ 557a
oder als Indexmiete nach
§ 557b
vereinbaren.
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der
§§ 558 bis 560
verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
(4)
1
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fußnote
(+++
§ 557
: Zur Anwendung vgl.
§ 578 Abs. 3 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 557 BGB
von
§ 557 Absatz 4 Satz 2 BGB