(4)
1Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform
§ 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die
§§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden.
2Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten und hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach
§ 312f zur Verfügung gestellt, hat der Verbraucher abweichend von
§ 357 Absatz 9 unter den Voraussetzungen des
§ 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten.
3Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, ist neben
§ 355 Absatz 3 auch
§ 357 entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge
§ 355 Absatz 3 und
§ 357c entsprechend.
4Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
5Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.