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§ 357 Absatz 9 BGB
(9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.
Verweis auf
§ 357 Absatz 9 BGB
von
§ 358 Absatz 4 Satz 2 BGB