Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 495 Absatz 1 BGB
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach
§ 355
zu.
Verweis auf
§ 495 Absatz 1 BGB
von
§ 358 Absatz 2 Satz 1 BGB