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§ 148 Absatz 4 BewG
(4)
1
Bei den nach
§ 146
zu bewertenden Grundstücken beträgt der Gebäudewert 80 Prozent des nach
§ 146
Abs. 2 bis 5 ermittelten Werts; der verbleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem Wert des Grund und Bodens.
2
Bei bebauten Grundstücken im Sinne des
§ 147 Abs. 1
ist der Wert des Grund und Bodens nach
§ 147 Abs. 2 Satz 1
und der Gebäudewert nach
§ 147 Abs. 2 Satz 2
zu ermitteln.
§ 148 Absatz 6 BewG
(6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.
Verweis auf
§ 148 Abs. 4 und 6 BewG
von
§ 148a Absatz 2 Satz 1 BewG