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§ 147 Absatz 1 BewG
(1)
1
Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (
§ 146
Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von
§ 146
nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude.
2
Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.
Verweis auf
§ 147 Abs. 1 BewG
von
§ 148 Absatz 4 Satz 2 BewG