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§ 147 Absatz 2 Satz 1 BewG
(2)
1
Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß
§ 145
mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des in
§ 145
Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 Prozent ein solcher von 30 Prozent tritt.
Verweis auf
§ 147 Abs. 2 Satz 1 BewG
von
§ 148 Absatz 4 Satz 2 BewG