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§ 39b BBhV
§ 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1
1
Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:
1.
Beratung im eigenen Haushalt nach
§ 38a Absatz 6
,
2.
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach
§ 38f
, ohne dass Aufwendungen nach
§ 38a Absatz 1, 2 oder 3
oder nach
§ 38b
entstanden sein müssen,
3.
Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach
§ 38g
,
4.
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach
§ 39 Absatz 4
,
5.
vollstationäre Pflege nach
§ 39 Absatz 1
in Höhe von 125 Euro monatlich,
6.
den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Rückstufung nach
§ 39 Absatz 5
.
2
Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach
§ 37 Absatz 1
und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach
§ 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2
.
Verweis auf
§ 39b BBhV
von
§ 38 Satz 1 Nummer 2 BBhV