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§ 38f BBhV
§ 38f Ambulant betreute Wohngruppen
1
Entstehen Aufwendungen nach
§ 38a Absatz 1, 2 oder 3
oder nach
§ 38b
in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt.
2
Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
Verweis auf
§ 38f BBhV
von
§ 39b Satz 1 Nummer 2 BBhV