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§ 39 Absatz 4 BBhV
(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
Verweis auf
§ 39 Absatz 4 BBhV
von
§ 39b Satz 1 Nummer 4 BBhV