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Coronavirus-Einreiseverordnung
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§ 6
Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung
CoronaEinreiseV
Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1)
§ 6 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV
(1)
1
Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben vor der Beförderung die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach
§ 1 Absatz 2
zu kontrollieren.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 CoronaEinreiseV
2
Die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach
§ 1 Absatz 2
sind im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu prüfen.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 CoronaEinreiseV
3
Die vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilungen nach
§ 1 Absatz 2
sind bei Beförderungen aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird, einzusammeln und unverzüglich durch die Beförderer an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle zu übermitteln.
§ 6 Abs. 1 Satz 4 CoronaEinreiseV
4
Beförderer, die Personen aus einem Risikogebiet außerhalb von Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach
§ 1 Absatz 2
im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist und die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach
§ 1 Absatz 2
an diese zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung und Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen ist.
§ 6 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV
5
Beförderer haben die Beförderungen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrolle nach Satz 1 keine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder keine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach
§ 1 Absatz 2
vorgelegt haben; dies gilt auch, wenn nach Prüfung nach Satz 2 die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind.
§ 6 Abs. 1 Satz 6 CoronaEinreiseV
6
Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr aus einem Risikogebiet kann die Vorlage in Abweichung von Satz 5 auch noch während der Beförderung erfolgen.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV
(2)
1
Im Fall des
§ 3 Absatz 2 Satz 2
gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Nachweis nach
§ 3 Absatz 3
entsprechend.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 CoronaEinreiseV
2
Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Nachweises nach
§ 3 Absatz 3
im Risikogebiet nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung, die den Anforderungen des
§ 3 Absatz 3
Satz 4 genügt, durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 CoronaEinreiseV
3
Im Fall von Virusvarianten-Gebieten darf die Abstrichnahme höchstens 12 Stunden vor Abreise erfolgen.
§ 6 Abs. 3 Satz 1 CoronaEinreiseV
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Öffentlichen Personennahverkehr.