Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text enthält unerlaubtes Zeichen!
suche ...
A
B
C
D
E
F
G
H
I
K
L
M
O
P
R
S
T
U
V
W
Z
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
◄
►
§ 32
Maßgebliche Länderklassifizierungen
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 32 Satz 1 WuSolvV
1
Die maßgebliche Länderklassifizierung einer KSA-Position ist nach
§ 33
zu ermitteln.
§ 32 Satz 2 WuSolvV
2
Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
ist die maßgebliche Länderklassifizierung die entsprechend
§ 33 Satz 1, 3 und 4
zu bestimmende Länderklassifizierung der Zentralregierung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA-Position seinen Sitz hat.
§ 32 Satz 3 WuSolvV
3
Eine Länderklassifizierung ist eine Länderbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage über die Bonität des Schuldners trifft.