§ 3 Absatz 8 Satz 1 WuSolvV
(8) 1Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen, die
1.
für die eine Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Vertragspartei eine finanzielle Verbindlichkeit schaffen und
2.
nicht nach den Absätzen 2 bis 7 zu erfassen sind.