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§ 48 Absatz 4 WpÜG
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht.
§ 62 Absatz 1 WpÜG
(1)
1
Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 60
entscheidet das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (
§ 62
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des
§ 52 Abs. 2 Satz 3
und des
§ 69 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2
§ 140 Abs. 1 Nr. 1
der Strafprozessordnung in Verbindung mit
§ 46 Abs. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
§ 64 WpÜG
§ 64 Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Bundesanstalt (
§ 85 Abs. 4
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach
§ 62 Abs. 1
zuständige Gericht.
§ 65 WpÜG
§ 65 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (
§ 104
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach
§ 62 Abs. 1
zuständigen Gericht erlassen.
Verweis auf
§ 48 Abs. 4, § 62 Abs. 1, §§ 64 und 65 WpÜG
von
§ 67 Satz 1 WpÜG