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§ 85 Absatz 4 OWiG
(4)
1
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das nach
§ 68
zuständige Gericht.
2
Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft.
3
§ 69 Abs. 4 Satz 1
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 85 Abs. 4 OWiG
von
§ 64 Satz 1 WpÜG