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§ 62 Absatz 1 WpÜG
(1)
1
Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 60
entscheidet das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (
§ 62
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des
§ 52 Abs. 2 Satz 3
und des
§ 69 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2
§ 140 Abs. 1 Nr. 1
der Strafprozessordnung in Verbindung mit
§ 46 Abs. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
Verweis auf
§ 62 Abs. 1 WpÜG
von
§ 64 Satz 1 WpÜG