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§ 127 AktG
§ 127 Wahlvorschläge von Aktionären
1
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt
§ 126
sinngemäß.
2
Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden.
3
Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach
§ 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5
enthält.
4
Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen:
1.
Hinweis auf die Anforderungen des
§ 96 Absatz 2
,
2.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach
§ 96 Absatz 2 Satz 3
widersprochen wurde und
3.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach
§ 96 Absatz 2 Satz 1
zu erfüllen.
Verweis auf
§ 127 AktG
von
§ 137 Satz 1 AktG