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§ 96 Absatz 2 Satz 3 AktG
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Widerspricht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen.
Verweis auf
§ 96 Absatz 2 Satz 3 AktG
von
§ 127 Satz 4 Nummer 2 AktG