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§ 124 Absatz 3 Satz 4 AktG
4
Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben.
§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
5
Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
Verweis auf
§ 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
von
§ 127 Satz 3 AktG