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§ 318 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Für EU-AIF und ausländische AIF sind wesentliche Anlegerinformationen zu erstellen.
2
Für offene EU-AIF und offene ausländische AIF gilt
§ 166 Absatz 1 bis 5
und für geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF gilt
§ 270
entsprechend.
3
Für die wesentlichen Anlegerinformationen von EU-AIF und ausländischen AIF, die Immobilien-Sondervermögen entsprechen, sind die Anforderungen nach
§ 166 Absatz 6
und von EU-AIF und ausländischen AIF, die Dach-Hedgefonds nach
§ 225
entsprechen, sind die Anforderungen nach
§ 166 Absatz 7
zu beachten.
Verweis auf
§ 318 Absatz 5 KAGB
von
§ 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 WpHG