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§ 19 Absatz 1 TEHG
(1) Zuständige Behörde ist
1.
für den Vollzug des
§ 4
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach
§ 4
Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Landesrecht für den Vollzug des
§ 4
zuständige Behörde,
1a.
für den Vollzug des
§ 2 Absatz 8
im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,
2.
für den Vollzug des
§ 31 Absatz 2
im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt,
3.
im Übrigen das Umweltbundesamt.
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 TEHG
von
§ 17 Absatz 3 Satz 1 WpHG