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§ 2 Absatz 8 TEHG
(8) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und der Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der MRV-Seeverkehrsverordnung.
Verweis auf
§ 2 Absatz 8 TEHG
von
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a TEHG