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§ 31 Absatz 2 TEHG
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1
Hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 10 der
Richtlinie 2003/87/EG
die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahrzeugbetreiber beschlossen, so ergreift im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt und im Fall eines nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Umweltbundesamt die zur Durchsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.
2
Dazu können sie insbesondere
1.
ein Startverbot verhängen,
2.
ein Einflugverbot verhängen und
3.
die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Absatz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.
Verweis auf
§ 31 Absatz 2 TEHG
von
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TEHG