6.
die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach
§ 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (
§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.