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§ 7 Absatz 2 WEG
(2)
1
Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des
§ 5 Absatz 4 Satz 1
bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in
§ 24 Absatz 6
bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach
§ 44 Absatz 1 Satz 2
nachgewiesen ist.
2
Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Verweis auf
§ 7 Absatz 2 WEG
von
§ 12 Absatz 4 Satz 3 WEG