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§ 44 Absatz 1 Satz 2 WEG
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Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
Verweis auf
§ 44 Absatz 1 Satz 2 WEG
von
§ 7 Absatz 2 Satz 1 WEG