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§ 5 Absatz 4 Satz 1 WEG
(4)
1
Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden.
Verweis auf
§ 5 Absatz 4 Satz 1 WEG
von
§ 7 Absatz 2 Satz 1 WEG