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§ 9 Absatz 1 VersammlG
(1)
1
Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus
§ 8
der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen.
2
Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom
§ 2 Abs. 3
mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.
§ 18 VersammlG
§ 18
(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind
§ 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2
entsprechend anzuwenden.
(2)
1
Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung.
2
Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.
(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
Verweis auf
§ 9 Abs. 1 und § 18 VersammlG
von
§ 19 Absatz 1 Satz 2 VersammlG