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§ 7 Absatz 1 VersammlG
(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.
§ 8 VersammlG
§ 8
1
Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung.
2
Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen.
3
Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen.
4
Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.
§ 9 Absatz 1 VersammlG
(1)
1
Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus
§ 8
der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen.
2
Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom
§ 2 Abs. 3
mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.
§ 10 VersammlG
§ 10
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
§ 11 Absatz 2 VersammlG
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
§ 12 VersammlG
§ 12
1
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben.
2
Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.
§ 13 Absatz 2 VersammlG
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
Verweis auf
§ 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 VersammlG
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 VersammlG