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§ 8 VersammlG
§ 8
1
Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung.
2
Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen.
3
Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen.
4
Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.
Verweis auf
§ 8 VersammlG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 VersammlG