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§ 216 VAG
§ 216 Anzeigepflichten
(1) Zusammen mit dem nach
§ 341a Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und Lagebericht ist der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und sind ihr die Eigenmittel nachzuweisen.
(2)
1
Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten.
2
Die Pflichten nach
§ 126 Absatz 2
bleiben unberührt.
Fußnote
(+++
§ 216 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 234 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10
+++)
Verweis auf
§ 216 VAG
von
§ 217 Satz 1 Nummer 4 VAG