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§ 126 Absatz 2 VAG
(2)
1
Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine Abschrift der im Laufe des Geschäftsjahres vorgenommenen Eintragungen vorzulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der Abschrift zu bescheinigen.
2
Die Aufsichtsbehörde hat die Abschrift aufzubewahren.
Verweis auf
§ 126 Absatz 2 VAG
von
§ 216 Absatz 2 Satz 2 VAG