Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 216 Absatz 2 VAG
(2)
1
Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten.
2
Die Pflichten nach
§ 126 Absatz 2
bleiben unberührt.
Fußnote
(+++
§ 216 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 234 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10
+++)
Verweis auf
§ 216 Abs. 2 VAG
von
§ 216 Absatz 2 Satz 3 VAG