1.
Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach
§ 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach
§ 5 Absatz 2 und zur Verifizierung der Angaben zur Transportleistung in Anträgen nach
§ 11 Absatz 3 Satz 2, soweit diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und nicht in der Monitoring-Verordnung oder in der
Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung abschließend geregelt sind;