§ 5 Absatz 2 TEHG
(2) 1Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.
Fußnote
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 u. § 35 Abs. 1 +++)