§ 199 StVollzG§ 199 Übergangsfassungen
XXX(1) BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES BESONDEREN BUNDESGESETZES NACH § 198 ABS. 3 GILT FOLGENDES:
XXX
XXX1. § 46 - TASCHENGELD - ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG:
XXX
XXX"WENN EIN GEFANGENER OHNE SEIN VERSCHULDEN KEIN ARBEITSENTGELT UND KEINE AUSBILDUNGSBEIHILFE ERHÄLT, WIRD IHM EIN ANGEMESSENES TASCHENGELD GEWÄHRT, FALLS ER BEDÜRFTIG IST."
XXX
XXX2. § 47 - HAUSGELD - ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG:
XXX
XXX"XXX
XXX(2) FÜR GEFANGENE, DIE IN EINEM FREIEN BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS STEHEN (§ 39 ABS. 1) ODER DENEN GESTATTET IST, SICH SELBST ZU BESCHÄFTIGEN (§ 39 ABS. 2), WIRD AUS IHREN BEZÜGEN EIN ANGEMESSENES HAUSGELD FESTGESETZT."
XXX
XXX3. (WEGGEFALLEN)
XXX
XXX4. § 93 ABS. 2 - INANSPRUCHNAHME DES HAUSGELDES - ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG:
XXX
XXX"XXX
"Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach
§ 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist."