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§ 9 Absatz 1 Satz 1 StVollzG
(1)
1
Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180 oder 182
des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach
§ 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4
angezeigt ist.
Verweis auf
§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG
von
§ 199 Absatz 2 Satz 1 StVollzG