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§ 145 StVollzG
§ 145 Festsetzung der Belegungsfähigkeit
1
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt so fest, daß eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit (
§ 18
) gewährleistet ist.
2
Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.
Verweis auf
§ 145 StVollzG
von
§ 201 Satz 1 Nummer 5 StVollzG