Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 180 Absatz 7 StVollzG
(7) Personenbezogene Daten, die bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekanntgeworden sind, dürfen nur für die in
§ 23 Absatz 1 Nummer 3 bis 5
des Bundesdatenschutzgesetzes aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den
§§ 109 bis 121
oder zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden.
§ 180 Absatz 8 StVollzG
(8) Personenbezogene Daten, die gemäß
§ 179 Abs. 3
über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die in
§ 23 Absatz 1 Nummer 3 und 5
des Bundesdatenschutzgesetzes geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
§ 180 Absatz 9 StVollzG
(9) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Verweis auf
§ 180 Absatz 7 bis 9 StVollzG
von
§ 182 Absatz 1 Satz 2 StVollzG