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§ 23 Absatz 1 Nummer 3 BDSG
3.
sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist,
§ 23 Absatz 1 Nummer 5 BDSG
5.
sie zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
Verweis auf
§ 23 Absatz 1 Nummer 3 und 5 BDSG
von
§ 180 Absatz 8 Satz 1 StVollzG